Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26Artikel eins, Paragraph 26
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch VfGH BGBl. I Nr. 95/2011)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2011,) (1a)Absatz eins a,(Anm.: aufgehoben durch VfGH BGBl. I Nr. 95/2011)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2011,) (2)Absatz 2,Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(3)Absatz 3,Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(4)Absatz 4,Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013
Dokumentnummer
NOR40132673