Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Text
Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen
§ 66.Paragraph 66,
Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträgen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträgen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010, entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40132839