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§ 88 GWG 2011

Fassungen
22.11.2011 bis 08.06.2022 — BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88 heute01.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 67/2022
§ 8809.06.202231.05.2025 § → § BGBl. I Nr. 67/2022
§ 8822.11.201108.06.2022 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

08.06.2022danach: BGBl. I Nr. 67/2022

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Allgemeine Bedingungen

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilernetzbetreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
    2. Ziffer 2
      die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 22,;
    3. Ziffer 3
      die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz angewandte Methode;
    4. Ziffer 4
      die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
    5. Ziffer 5
      die von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;
    6. Ziffer 6
      die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie
    7. Ziffer 7
      die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen von im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
  3. Absatz 3,Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der in Paragraph 87, umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.
  4. Absatz 4,Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132861