Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Text
Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe und Neuanmeldungsprozess
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Die Dauer des für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Versorgerwechsels durch den Netzbetreiber, nicht übersteigen. Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, das für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe sowie das für die Neuanmeldung von Endverbrauchern maßgebliche Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung der Verfahren ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortlichen und Verteilergebietsmanager zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten.
(2)Absatz 2,Der Versorgerwechsel ist für den Endverbraucher mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
(3)Absatz 3,Der Netzbetreiber hat die durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegenden, für den Datenabgleich in den in Abs. 1 genannten Verfahren notwendigen Daten, dh. insbesondere Name, Adresse und Zählpunktsbezeichnung, über eine durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen Versorgern und Bilanzgruppenverantwortlichen in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Betrieb der Plattform hat unter Wahrung des Datenschutzes zu erfolgen; die unerlaubte Weitergabe der Daten unterliegt der Sanktion gemäß § 168. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Form der Datenübermittlung vom Netzbetreiber über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform an Versorger und Bilanzgruppenverantwortliche durch Verordnung näher zu regeln.Der Netzbetreiber hat die durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegenden, für den Datenabgleich in den in Absatz eins, genannten Verfahren notwendigen Daten, dh. insbesondere Name, Adresse und Zählpunktsbezeichnung, über eine durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen Versorgern und Bilanzgruppenverantwortlichen in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Betrieb der Plattform hat unter Wahrung des Datenschutzes zu erfolgen; die unerlaubte Weitergabe der Daten unterliegt der Sanktion gemäß Paragraph 168, Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Form der Datenübermittlung vom Netzbetreiber über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform an Versorger und Bilanzgruppenverantwortliche durch Verordnung näher zu regeln.
(4)Absatz 4,Die ordentliche Kündigung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG oder Kleinunternehmen gegenüber dem Versorger ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge zum Ende des jeweiligen Monatsletzten möglich. Die ordentliche Kündigung des Versorgers gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG oder Kleinunternehmen kann nur unter Einhaltung einer Frist von minimal acht Wochen erfolgen.Die ordentliche Kündigung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG oder Kleinunternehmen gegenüber dem Versorger ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge zum Ende des jeweiligen Monatsletzten möglich. Die ordentliche Kündigung des Versorgers gegenüber Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG oder Kleinunternehmen kann nur unter Einhaltung einer Frist von minimal acht Wochen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013
Dokumentnummer
NOR40132896