Rechtstracker.at

§ 130 GWG 2011

Fassungen
22.11.2011 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 130 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 13022.11.201127.07.2021 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021danach: BGBl. I Nr. 150/2021

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausweisung der Herkunft (Labeling)

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Versorger, die in Österreich Endverbraucher mit Erdgas und/oder Biogas, Deponiegas oder Klärgas beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 27,
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung in Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas auf Basis des gesamten vom Versorger an Endverbraucher über Gasleitungen gelieferten Gases (kWh) zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Kennzeichnung auf der Gasrechnung sind die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr über Gasleitungen gelieferten Gasmengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energiemix (Residualmix) Absatz eins und 2 entsprechend. Dabei müssen die angebotenen Produkte mit unterschiedlichem Energiemix und der jeweilige Residualmix in Summe den Versorgermix ergeben. Die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
  5. Absatz 5,Versorger haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Gasmengen, gegliedert nach Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas, schlüssig dargestellt werden. Die Nachweise müssen hinsichtlich der Gasmengen aus Biogas, Deponiegas oder Klärgas Angaben zu den Energiemengen, zu Ort und Zeitraum der Förderung sowie über Namen und Anschrift des Förderbetriebs enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. Paragraph 3, Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.
  8. Absatz 8,Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Absatz 5 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Kennzeichnung richtig zu stellen.
  9. Absatz 9,Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung erlassen.
  10. Absatz 10,Die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz eins bis 4 besteht nur, sofern die gesamtösterreichische Aufbringung von ins Erdgasnetz eingespeistem Biogas, Deponiegas und Klärgas in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren jeweils eine jährliche Menge von 30 Millionen m3 überstiegen hat. Davon unberührt gilt die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach den Absatz 5 bis 8 für jene Versorger, die bereits vor Erreichen des in diesem Absatz festgelegten Schwellenwertes Produktdifferenzierungen mit unterschiedlichem Energiemix vornehmen.

Schlagworte

Kalenderjahr, Prüfstelle, Überwachungsstelle

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132903