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§ 164 GWG 2011

Fassungen
22.11.2011 bis 26.07.2017 — BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 164 heute27.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 16422.11.201126.07.2017 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017danach: BGBl. I Nr. 108/2017

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück
Geldbußen

Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände

Paragraph 164,

  1. Absatz eins,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über Netzbetreiber, Speicherunternehmen und den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu verhängen, wenn der Netzbetreiber, das Speicherunternehmen oder der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes vorsätzlich oder grob fahrlässig gemäß Paragraph 9, diskriminiert.
  2. Absatz 2,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber, Speicherunternehmen und den Betreibers des Virtuellen Handelspunktes zu verhängen, wenn er bzw. es
    1. Ziffer eins
      den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;
    2. Ziffer 2
      den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
    3. Ziffer 3
      seinen ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
    4. Ziffer 4
      den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
    5. Ziffer 5
      seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins und 2 Parteistellung.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132937