(1)Absatz eins,Wer entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 3, § 129 Abs. 1 oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer entgegen Paragraph 11,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 123, Absatz 3,, Paragraph 129, Absatz eins, oder Paragraph 156, Absatz 4, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.