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§ 15 DLG

Fassungen
22.11.2011 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 100/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1522.11.201124.05.2018 BGBl. I Nr. 100/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 100/2011

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

DLG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Verbindungsstelle

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Verbindungsstelle für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann, für alle anderen Angelegenheiten die Landesregierung.
  2. Absatz 2,Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Absatz 3, auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
  3. Absatz 3,Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, hat;
    2. Ziffer 2
      bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung, erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der Paragraphen 20 und 21 tätig zu werden.
  5. Absatz 5,Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
  6. Absatz 6,Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 gesetzliche Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20007539

Dokumentnummer

NOR40133110