Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Verbindungsstelle
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Verbindungsstelle für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann, für alle anderen Angelegenheiten die Landesregierung.
(2)Absatz 2,Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Absatz 3, auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3)Absatz 3,Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System im Sinne des § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz), BGBl. I Nr. 100/2011, hat;wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, hat; bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung, erforderlich sind;bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung, erforderlich sind;
bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 20 und 21 tätig zu werden.Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der Paragraphen 20 und 21 tätig zu werden.
(5)Absatz 5,Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6)Absatz 6,Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzliche Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 gesetzliche Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Dokumentnummer
NOR40133110