Rechtstracker.at

§ 31f GOG-NR

Fassungen
21.01.2014 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 114/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31f heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 31f21.01.201431.12.2014 BGBl. I Nr. 114/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 f

Inkrafttretensdatum

21.01.2014BGBl. I Nr. 114/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 99/2014

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 31 f,

  1. Absatz eins,Fünf Abgeordnete können innerhalb einer Tagung kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.
  2. Absatz 2,Eine Anfrage gemäß Absatz eins, ist dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, die Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Jeder Abgeordnete kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.
  4. Absatz 4,Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß Paragraph 2, Absatz eins, 2, oder 3 EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.
  5. Absatz 5,Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß Paragraph 31 b,
  6. Absatz 6,Eine Anfrage gemäß Absatz eins, kann auch außerhalb einer Tagung an ein Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. In diesem Fall hat der Befragte binnen 20 Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates zu antworten.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40133193