Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
07.12.2011 bis 30.11.2016 — BGBl. II Nr. 403/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 12/2017
§ 1907.12.201130.11.2016 § → § BGBl. II Nr. 403/2011
§ 1912.09.200106.12.2011 BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

07.12.2011BGBl. II Nr. 403/2011

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016danach: BGBl. II Nr. 12/2017

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verlautbarung der Wahlvorschläge

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Die zugelassenen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht.
  3. Absatz 3,Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2011,)

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40133640