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§ 2 QMV 2012

Fassungen
01.01.2012 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 417/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.201931.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 330/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2024
§ 201.01.201331.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 383/2012
§ 201.01.201231.12.2012 BGBl. II Nr. 417/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Quartalsmeldeverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 417/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. II Nr. 383/2012

Abkürzung

QMV 2012

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vermögenswerte sind unter Beachtung des Paragraph 23, PKG mit ihrem aktuellen Marktwert auszuweisen; derivative Vermögenswerte sowie derivative Bestandteile sind mit ihrem marktkonsistenten wirtschaftlichen Gehalt (Exposure) auszuweisen.
  2. Absatz 2,Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds und Immobilienfonds sind im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß der Anlage aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß der Anlage zugeordnet werden kann. Ebenso sind Veranlagungen in Anteile an nicht börsennotierten Gesellschaften, deren überwiegende Geschäftstätigkeit die Veranlagung des investierten Kapitals ist, aufzuteilen. Strukturierte Wertpapiere, deren wirtschaftliche Bestandteile unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß der Anlage entsprechen, dürfen aufgeteilt werden.
  3. Absatz 3,Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Kategorie zugeordnet werden.
  4. Absatz 4,Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß der Anlage hinzuzurechnen.

Im RIS seit

20.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20007582

Dokumentnummer

NOR40133797