Norm GehG× ▾× ‹›Gliederung § 12a GehG Fassungen 01.01.2012 bis 11.02.2015 — BGBl. I Nr. 140/2011▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung § 12a heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024 § 12a01.07.202231.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 137/2022 § 12a01.01.202030.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020 § 12a15.08.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 60/2018 § 12a01.07.201614.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 64/2016 § 12a12.02.201530.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 64/2016 § 12a01.01.201211.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 140/2011 § 12a01.10.200731.12.2011 § → § · 1 Dokument § 12a01.07.200730.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 96/2007 · 2 Dokumente § 12a10.08.200230.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 § 12a12.08.200009.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2000 § 12a14.01.200011.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 6/2000 § 12a01.09.199913.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 161/1999 § 12a01.10.199731.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 § 12a01.01.199530.09.1997 § → § BGBl. Nr. 550/1994 § 12a01.10.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 466/1991 § 12a01.01.199130.09.1991 § → § BGBl. Nr. 277/1991 § 12a01.01.198831.12.1990 § → § BGBl. Nr. 230/1988 § 12a01.01.198431.12.1987 BGBl. Nr. 656/1983 Stand am Anzeigen Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt) Gesamte Rechtsvorschrift Fassung vom 11.02.2015 (RIS)↗§ 12a in Fassung vom 11.02.2015 (RIS)↗ ‹ § 12 am 11.02.2015 § 12b am 11.02.2015 › Diese Fassung ist nicht aktuellKurztitelGehaltsgesetz 1956KundmachungsorganBGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,TypBG§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12aParagraph 12 aInkrafttretensdatum01.01.2012BGBl. I Nr. 140/2011Außerkrafttretensdatum11.02.2015danach: BGBl. I Nr. 64/2016AbkürzungGehGIndex63/02 Gehaltsgesetz 1956TextÜberstellung§ 12a.Paragraph 12 a,(1)Absatz eins,Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.(2)Absatz 2,Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:1.Ziffer einsVerwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;2.Ziffer 2Verwendungsgruppen L 2a;3.Ziffer 3Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.(3)Absatz 3,Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.(4)Absatz 4,Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:ÜberstellungAusbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979Zeitraumvon derin dieBesoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Abs. 2 ZBesoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Absatz 2, ZJahre12 213mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979413in den übrigen Fällen623mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979223in den übrigen Fällen4(5)Absatz 5,Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.Erfüllt ein Beamter das im Absatz 4, angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.(6)Absatz 6,Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.(7)Absatz 7,Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.(8)Absatz 8,Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Bei Überstellungen nach den Absatz 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz 5, ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.AnmerkungArt. VIII der 35. GG.-Novelle, BGBl.Nr. 561/1979;Art. VIII der 38. GG.-Novelle, BGBl.Nr. 565/1981.Zu Novelle BGBl. I Nr. 94/2000, Art. 2 Z 7: Die Einarbeitung erfolgte in Abs. 2 Z 1.SchlagworteÜberstellungsabzugIm RIS seit03.01.2012Zuletzt aktualisiert am12.02.2015Gesetzesnummer10008163DokumentnummerNOR40133912European Legislation Identifier (ELI)https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P12a/NOR40133912