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§ 207 RStDG

Fassungen
01.02.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 140/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. I Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 210/2013

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

5. Teil
Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes

Ernennung der Richterinnen und Richter

Paragraph 207,

  1. Absatz eins,Zur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Ziffer 2
      das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,
    3. Ziffer 3
      zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und
    4. Ziffer 4
      für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.
  2. Absatz 2,Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40134129