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§ 7 AZHG

Fassungen
29.12.2011 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 140/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 729.12.201130.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 701.04.200128.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 30/2001
§ 701.04.199931.03.2001 BGBl. I Nr. 66/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. I Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Einsatzzuschlag

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Einsatzzuschlag beträgt
  1. Ziffer eins
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit aktuell anhaltenden bewaffneten Konflikten

10 Werteinheiten,

  1. Ziffer 2
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten („post-war“)

7 Werteinheiten,

  1. Ziffer 3
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt gegen das Leben von Personen gerichteten terroristischen Anschlägen

5 Werteinheiten,

  1. Ziffer 4
    bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel

4 Werteinheiten,

  1. Ziffer 5
    bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten

3 Werteinheiten,

  1. Ziffer 6
    bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe

2 Werteinheiten.

  1. Absatz 2,Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.
  2. Absatz 3,Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40134219

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P7/NOR40134219