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§ 164 GSVG

Fassungen
01.01.2011 bis 30.04.2020 — BGBl. I Nr. 122/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 164 heute01.05.2020 § → § BGBl. I Nr. 158/2020
§ 16401.01.201130.04.2020 § → § BGBl. I Nr. 122/2011
§ 16401.01.201031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 16401.08.200931.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 83/2009
§ 16401.01.200531.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 142/2004
§ 16401.01.200031.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 139/1998
§ 16401.08.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 139/1998
§ 16401.07.199631.07.1998 BGBl. I Nr. 139/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 122/2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020danach: BGBl. I Nr. 158/2020

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Übergangsgeld

Paragraph 164,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten. Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 131, gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Paragraph 113, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (Paragraph 83,) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene/n PartnerIn um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Das Übergangsgeld gemäß Absatz 2, ist mindestens im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage festzusetzen.
  4. Absatz 4,Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten gebührendes Erwerbseinkommen bzw. Geldleistungen nach dem AlVG, ausgenommen die Notstandshilfe, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 149, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Während der Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer eins, kann der Versicherungsträger dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 159,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versicherte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.
  6. Absatz 6,Der Versicherungsträger kann für die Dauer der Gewährung der im Paragraph 158, Absatz 2, bezeichneten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation an Angehörige (Paragraph 159,) dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen gewähren, wenn der Versicherte im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rehabilitation durch den Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zu tragen hat.

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40134326