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§ 329 BSVG

Fassungen
01.01.2012 bis 24.04.2012 — BGBl. I Nr. 122/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 329 heute25.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 32901.01.201224.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 122/2011
§ 32931.12.201031.12.2011 BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 329

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 122/2011

Außerkrafttretensdatum

24.04.2012danach: BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 117, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 329,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, 23 a, 24, Absatz 2, 27 a, Absatz eins, 46, Absatz eins, 69, Absatz eins, 3, 3 a und 4, 96 a Absatz 7, 100, Absatz 3, 103, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 107, Absatz eins und 9, 120 Absatz eins, 122, samt Überschrift, 123 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 124 Absatz eins a bis 2, 140 Absatz eins und 7, 150 Absatz eins und 3, 150 a Absatz eins, 152, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 4, 155, 156, Absatz eins, 158, Absatz eins, 161, Absatz 5 und 295 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Februar 2011 Paragraph 287, Absatz 12, in der Fassung des Artikel 117, Teil 1 Ziffer 35, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2012 Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2010 Paragraph 150, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2015 Paragraph 124, Absatz eins a und eins b,
  3. Absatz 3,Paragraph 24 e, Ziffer 2, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
  4. Absatz 4,Paragraph 26, Absatz 2, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 397 (403) folgende Prozentsätze treten:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2011 der Prozentsatz von 374,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2012 der Prozentsatz von 370,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2013 der Prozentsatz von 365 und
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2014 der Prozentsatz von 360.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 27 a, Absatz eins und 107 Absatz 9, in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gestellt wird.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.
  7. Absatz 6 a,Abweichend von Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
    des jeweiligen Richtsatzes.
  8. Absatz 7,Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 287, Absatz 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  9. Absatz 8,Beiträge, die nach Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40134387