Rechtstracker.at

§ 43 GOG

Fassungen
01.01.2012 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 136/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 94/2015
§ 4301.01.201231.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 136/2011
§ 4301.09.200131.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 95/2001
§ 4301.07.199431.08.2001 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 4310.07.194530.06.1994 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 136/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 94/2015

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten (beim Oberlandesgericht Wien durch die beiden Vizepräsidenten) sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 1 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.
  2. Absatz 2,Die Einbeziehung der Senatspräsidenten und der Richter des Oberlandesgerichtes in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf der Zustimmung dieser Richter. Soweit nicht genügend Zustimmungserklärungen vorliegen, hat der Personalsenat beim Oberlandesgericht ernannte Richter in einem solchen Ausmaß für die Mitarbeit in Justizverwaltungssachen zu bestimmen, daß die im Absatz eins, vorgesehene Arbeitskapazität erreicht wird.
  3. Absatz 3,Von den nach Absatz eins, für die Justizverwaltung gebundenen Planstellen sind der inneren Revision bei jedem Oberlandesgericht vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      0,4 Planstellen und
    2. Ziffer 2
      weitere Planstellen im Ausmaß von 0,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung).

Anmerkung

Zur Systemisierungsübersicht siehe § 23 GOG.

Schlagworte

Vertretung in Justizverwaltungsangelegenheiten

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40134432