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§ 5 NPSG

Fassungen
01.01.2012 bis 12.03.2013 — BGBl. I Nr. 146/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute13.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 48/2013
§ 501.01.201212.03.2013 BGBl. I Nr. 146/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 146/2011

Außerkrafttretensdatum

12.03.2013danach: BGBl. I Nr. 48/2013

Abkürzung

NPSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einziehung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine mit Verordnung gemäß Paragraph 3, bezeichnete oder von einer gemäß Paragraph 3, definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz ist – sofern nicht bereits eine Einziehung nach Paragraph 26, StGB stattfindet – auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach Paragraph 4, verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der oder die Verfügungsberechtigte macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass die Substanz nicht zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren gelten die Paragraphen 443 bis 446 StPO entsprechend. Für die Anwendung von Paragraph 445 a, StPO ist eine Neue Psychoaktive Substanz als Gegenstand zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013

Gesetzesnummer

20007605

Dokumentnummer

NOR40134448