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§ 2 SV-EG

Fassungen
01.01.2012 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 122/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 201.01.201231.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 122/2011
§ 225.07.200631.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 119/2006
§ 201.01.199424.07.2006 BGBl. Nr. 154/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 122/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 106/2024

Abkürzung

SV-EG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Berücksichtigung einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Führt die Anwendung des Titels römisch zwei der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt
    1. Litera a
      für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte;
    2. Litera b
      für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte.
    In Fällen von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 3, BSVG durch den zuständigen österreichischen Träger der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich (Paragraphen 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) ermittelte Ertragswert zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 2,Wird nach einem Abkommen vorgesehen, dass eine Person, die aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen würde, nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterliegt, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, so ist diese Person bei einer Zuständigkeit Österreichs so zu behandeln, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet Österreichs ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würde.

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10008889

Dokumentnummer

NOR40134495

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/154/P2/NOR40134495