Rechtstracker.at

§ 2c

Fassungen
01.01.2012 bis 14.10.2017 — BGBl. I Nr. 128/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2c heute15.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 143/2017
§ 2c01.01.201214.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 128/2011
§ 2c23.02.200131.12.2011 BGBl. I Nr. 11/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 128/2011

Außerkrafttretensdatum

14.10.2017danach: BGBl. I Nr. 143/2017

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2 c,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuwendungen gemäß Paragraph 7, wendet der Bund dem Fonds einen Betrag von 6 Millionen Euro für die Renovierung und Instandhaltung der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau zu. Dieser Betrag ist für die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und für die Sanierung des Pavillons der Gedenkstätte, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet, zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Fonds schließt mit der Stiftung Auschwitz-Birkenau eine Dotierungsvereinbarung, die insbesondere die Teilbeträge und Termine der Dotierung unter Bedachtnahme auf die Kosten der Sanierung des in Absatz eins, genannten Pavillons, die mit der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur GmbH abzustimmenden Grundsätze der Veranlagung der Gelder und eine angemessene Vertretung Österreichs in den Gremien der Stiftung regelt.
  3. Absatz 3,Der Fonds schließt Vereinbarungen über die Sanierung des in Absatz eins, genannten Pavillons, die insbesondere angemessene Kontrollrechte des Fonds im Rahmen der Sanierung regeln.
  4. Absatz 4,Der Bund leistet dem Fonds die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderliche administrative Unterstützung.
  5. Absatz 5,Die Zuwendung des Bundes an den Fonds gemäß Absatz eins, erfolgt in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf; sie ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40134548