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§ 96 EisbG

Fassungen
28.12.2011 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 124/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 9628.12.201122.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 124/2011
§ 9627.07.200627.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 9601.05.200426.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 38/2004
§ 9601.06.200230.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 67/2002
§ 9627.04.200231.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 67/2002
§ 9622.12.200126.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 151/2001
§ 9601.01.200021.12.2001 BGBl. I Nr. 166/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

28.12.2011BGBl. I Nr. 124/2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020danach: BGBl. I Nr. 143/2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

In-Verkehr-Bringen

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur solche Interoperabilitätskomponenten in den inländischen Verkehr gebracht werden, die die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Dies gilt nicht für Interoperabilitätskomponenten, die anderwärtig oder für andere als vom Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles erfasste Schienenbahnen und Schienenfahrzeuge verwendet werden. Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das Überlassen von Interoperabilitätskomponenten zum Zwecke der Lagerung, der Verschrottung, ihrer Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsprüfung.
  2. Absatz 2,Beeinträchtigt eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Erklärung vorliegt, die in Verkehr gebracht worden ist und die bestimmungsgemäß verwendet wird, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung ein Verbot des In-Verkehr-Bringens von und des freien Warenverkehrs mit Komponenten der gleichen Type zu erlassen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Erlassung einer Verordnung nach Absatz 2, der Europäischen Kommission unter Angabe der der Erlassung einer solchen Verordnung zugrunde liegenden Gründe mitzuteilen, wobei insbesondere anzuführen ist, ob die betreffende Interoperabilitätskomponente deshalb nicht konform ist, weil
    1. Ziffer eins
      die in Anspruch genommenen europäischen Spezifikationen nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.
  4. Absatz 4,Die Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufzuheben, wenn die Europäische Kommission der Republik Österreich mitteilt, dass sie das Verbot des In-Verkehr-Bringens von und des freien Warenverkehrs mit dieser Interoperabilitätskomponente für unbegründet hält.
  5. Absatz 5,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von und den freien Warenverkehr mit Interoperabilitätskomponenten nach Absatz eins, und 2 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in Ausübung dieser Überwachung befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Interoperabilitätskomponenten hergestellt werden, zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Interoperabilitätskomponenten zu besichtigen und zu prüfen.

Schlagworte

Konformitätsprüfung, Geschäftsraum, Betriebszeit

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134584