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§ 106 EisbG

Fassungen
28.12.2011 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 124/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 106 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 10628.12.201122.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 124/2011
§ 10601.06.200427.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 38/2004
§ 10601.06.200230.04.2004 BGBl. I Nr. 67/2002 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

28.12.2011BGBl. I Nr. 124/2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020danach: BGBl. I Nr. 143/2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

4. Abschnitt
Schienenfahrzeuge

Sonderbestimmung für das Bauartgenehmigungsverfahren

Paragraph 106,

Wenn für ein Schienenfahrzeug eine Bauartgenehmigung und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Bauartgenehmigung entsprechende Genehmigung oder Bewilligung für dieses Schienenfahrzeug beantragt ist, hat die Behörde zu versuchen, mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden dieser Staaten zwecks Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und Minimierung des Verwaltungsaufwandes zusammenzuarbeiten und nach Möglichkeit aufgenommene Beweise dieser anderen nationalen Sicherheitsbehörden zu übernehmen und so zu würdigen, als ob sie die Behörde selbst aufgenommen hätte. Paragraph 32 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gutachten auch erst nach Einbringung des Bauartgenehmigungsantrages vorgelegt werden können und die Behörde zu bestimmen hat, welche relevanten Fachgebiete diese Gutachten zu umfassen haben.

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134594