Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Text
Eintragung in das Einstellungsregister
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Der Halter eines von ihm gehaltenen Schienenfahrzeuges hat dafür zu sorgen,
dass das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister eingetragen ist, und
dass Änderungen von Daten, die in dem für das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister angelegten Datensatz aufscheinen, in das Einstellungsregister eingetragen werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für solche Schienenfahrzeuge, die gemäß § 113 Abs. 2 von der Erfassung im Einstellungsregister ausgenommen sind.Absatz eins, gilt nicht für solche Schienenfahrzeuge, die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, von der Erfassung im Einstellungsregister ausgenommen sind.
(3)Absatz 3,Der Halter hat für die Rücknahme der Eintragung eines Schienenfahrzeuges aus dem Einstellungsregister zu sorgen, wenn das Schienenfahrzeug dauernd außer Betrieb genommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40134597