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§ 114 EisbG

Fassungen
28.12.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 124/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 11401.01.201422.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 96/2013
§ 11428.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 124/2011
§ 11427.07.200627.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 11401.06.200426.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 38/2004
§ 11401.06.200230.04.2004 BGBl. I Nr. 67/2002 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

28.12.2011BGBl. I Nr. 124/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 96/2013

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Eintragungsverfahren

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragung von Schienenfahrzeugen in das Einstellungsregister, auf Änderung bereits erfolgter Eintragungen in das Einstellungsregister oder auf Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung im Einstellungsregister das AVG anzuwenden. Gegen erlassene Bescheide der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist die Berufung zulässig. Berufungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Ist die Berufung gänzlich oder teilweise berechtigt, hat die Entscheidung über die Berufung abweichend von Paragraph 66, Absatz 4, AVG darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Berufung im Umfange ihrer Berechtigung zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Halter eines Schienenfahrzeuges, das im Einstellungsregister erfasst sein muss, hat dessen Eintragung im Einstellungsregister, die Eintragung von Änderung von Daten, die in dem für das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister angelegten Datensatz aufscheinen, oder die Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung aus dem Einstellungsregister zu beantragen. Der Antrag hat dem in der Entscheidung 2007/756/EG vorgegebenen Formblatt zu entsprechen und alle im Formblatt abgefragten Angaben zu enthalten. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben ermittelt worden ist. Der Antrag gilt mit der Durchführung der Eintragung, der Durchführung der Änderung der Eintragung oder der Rücknahme einer Eintragung als erledigt. Dem Antragsteller ist diesfalls ein schriftlicher Registerauszug zuzustellen. Im Falle der Zuteilung einer europäischen Fahrzeugnummer hat diese aus dem Registerauszug ersichtlich zu sein.

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2013

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134602