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§ 158 EisbG

Fassungen
28.12.2011 bis 18.06.2013 — BGBl. I Nr. 124/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 158 heute01.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 15819.06.201330.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 96/2013
§ 15828.12.201118.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 124/2011
§ 15801.11.201127.12.2011 BGBl. I Nr. 25/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

28.12.2011BGBl. I Nr. 124/2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013danach: BGBl. I Nr. 96/2013

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Auskunft über Daten und Angaben

Paragraph 158,

Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

  1. Ziffer eins
    dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,
  2. Ziffer 2
    einem Triebfahrzeugführer im Hinblick auf seine Person,
  3. Ziffer 3
    den für das Triebfahrzeugführerwesen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in den anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörden, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis in diesen Staaten als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person,
  4. Ziffer 4
    der Europäischen Eisenbahnagentur, wenn die Auskunftserteilung zum Zwecke der Untersuchung, wie sich die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG in der Praxis auswirkt, erforderlich ist,
  5. Ziffer 5
    dem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern im Hinblick auf die von ihm eingesetzten Triebfahrzeugführer,
  6. Ziffer 6
    der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,
  7. Ziffer 7
    Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf deren Eisenbahnen als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person, oder
  8. Ziffer 8
    der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten Triebfahrzeugführer,
schriftlich Auskunft über die im Fahrerlaubnis-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2013

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134615