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§ 163 EisbG

Fassungen
28.12.2011 bis 26.11.2015 — BGBl. I Nr. 124/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 163 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 16327.11.201522.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2015
§ 16328.12.201126.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 124/2011
§ 16323.04.201027.12.2011 BGBl. I Nr. 25/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 163

Inkrafttretensdatum

28.12.2011BGBl. I Nr. 124/2011

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015danach: BGBl. I Nr. 137/2015

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 163,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt,
  2. Ziffer 2
    Eisenbahnverkehrsleistungen ohne die hiefür erforderliche Konzession, Verkehrsgenehmigung, eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 41, gleichzuhaltenden Genehmigung oder Bewilligung, einer Verkehrskonzession oder einer Genehmigung gemäß Paragraph 17, erbringt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 19 a, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör nicht regelmäßig wiederkehrend prüfen lässt oder der Behörde die auszustellende Prüfbescheinigung nicht vorlegt,
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 19 b, behördlich verfügten Maßnahmen zuwiderhandelt der den Betrieb bei behördlich verfügter Einstellung aus Sicherheitsgründen ohne behördliche Bewilligung wieder aufnimmt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 21, keinen Betriebsleiter oder nicht zumindest einen Stellvertreter für den Betriebsleiter bestellt,
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 29, eine dauernd betriebseingestellte Eisenbahn oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn nicht auflässt;
  7. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 29, Absatz 4, Bauten oder Anlagen nicht auflässt;
  8. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 30, keine Eisenbahnaufsichtsorgane bestimmt oder deren Abberufung der Behörde nicht anzeigt,
  9. Ziffer 9
    eine Eisenbahnanlage oder eine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung ohne die hiefür erforderliche eisenbahnrechtliche Baugenehmigung baut oder verändert,
  10. Ziffer 10
    eine Eisenbahnanlage oder eine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung ohne die hiefür erforderliche Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,
  11. Ziffer 11
    ein Schienenfahrzeug ohne die hiefür erforderliche Bauartgenehmigung in Betrieb nimmt;
  12. Ziffer 12
    ein Schienenfahrzeug entgegen Paragraph 32 c, zu Beförderungen im allgemeinen Personen-, Gepäck- oder Reiseverkehr in Betrieb nimmt,
  13. Ziffer 13
    ein Schienenfahrzeug ohne die hiefür erforderliche Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,
  14. Ziffer 14
    ein Schienenfahrzeug auf solchen Eisenbahnen in Betrieb nimmt, die nicht von der Bauartgenehmigung erfasst sind,
  15. Ziffer 15
    entgegen Paragraph 37, ohne Sicherheitsbescheinigung – Teil A oder ohne Sicherheitsbescheinigung – Teil B Zugang auf Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen ausübt;
  16. Ziffer 16
    der Meldepflicht gemäß Paragraph 37 c, Absatz 2, nicht nachkommt, oder
  17. Ziffer 17
    entgegen Paragraph 38, ohne Sicherheitsgenehmigung Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen betreibt oder zum Betrieb solcher Eisenbahnen Schienenfahrzeuge betreibt.

Schlagworte

Personenverkehr, Gepäckverkehr

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134618