Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165Paragraph 165
Text
§ 165.Paragraph 165,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 96 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 96, Absatz eins, eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
einer Verordnung nach § 96 Abs. 2 zuwider handelt,einer Verordnung nach Paragraph 96, Absatz 2, zuwider handelt,
entgegen § 96 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,entgegen Paragraph 96, Absatz 5, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,
entgegen § 103 Abs. 1 ein Teilsystem betreibt,entgegen Paragraph 103, Absatz eins, ein Teilsystem betreibt,
entgegen § 108 Abs. 1 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;entgegen Paragraph 108, Absatz eins, nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;
entgegen § 109 Abs. 1 nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,entgegen Paragraph 109, Absatz eins, nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,
entgegen § 110 Abs. 1 kein Infrastrukturregister erstellt,entgegen Paragraph 110, Absatz eins, kein Infrastrukturregister erstellt,
entgegen § 118 keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,entgegen Paragraph 118, keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,
entgegen § 120 Abs. 2 ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oderentgegen Paragraph 120, Absatz 2, ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oder
entgegen § 121 Abs. 1 die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.entgegen Paragraph 121, Absatz eins, die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR40134620