Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2011Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
ABSCHNITT 2
Berufsausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung
in der Landwirtschaft,
im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement
im Gartenbau,
im Feldgemüsebau,
im Obstbau und in der Obstverwertung,
im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,
in der Pferdewirtschaft,
in der Fischereiwirtschaft,
in der Geflügelwirtschaft,
in der Bienenwirtschaft,
in der Forstwirtschaft,
in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.