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Art. 1 § 12 LFBAG

Fassungen
28.12.2011 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 133/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1201.08.201318.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 1228.12.201131.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 133/2011
Art. 1 § 1210.06.200527.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 46/2005
Art. 1 § 1213.06.199009.06.2005 BGBl. Nr. 298/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.12.2011BGBl. I Nr. 133/2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 157/2013

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

ABSCHNITT 4

Ausbildung zum Meister

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 240 Stunden oder nach einer mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
  2. Absatz 2,Durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung „Meister” in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben.
  3. Absatz 3,Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 11, erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.
  4. Absatz 4,In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten zulässig sind. Die näheren Voraussetzungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40134644