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Art. 1 § 15 LFBAG

Fassungen
28.12.2011 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 133/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1501.08.201318.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 1528.12.201131.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 133/2011
Art. 1 § 1513.06.199027.12.2011 BGBl. Nr. 298/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

28.12.2011BGBl. I Nr. 133/2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 157/2013

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Lehrberechtigter und Lehrbetrieb

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und ist an Bedingungen wie persönliche und fachliche Eignung des Lehrberechtigten sowie Größe und entsprechende Einrichtung des Betriebes zu knüpfen. Bei Wegfall der geforderten Voraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen.
  2. Absatz 2,Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, so kann eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
  4. Absatz 4,Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
  5. Absatz 5,Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Absatz 4, erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
  6. Absatz 6,Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins a, in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
  7. Absatz 7,Die Ausführungsgesetzgebung hat Kriterien für die fachliche Eignung eines Lehrberechtigten bzw. eines Ausbilders zur Lehrlingsausbildung festzulegen. Als fachlich geeignet sind Personen anzusehen, die ihr Studium an einschlägigen Universitäten oder Fachhochschulen abgeschlossen haben, Absolventen einschlägiger höherer land- und fachwirtschaftlicher Schulen und Personen, die im jeweiligen Lehrberuf gem. Paragraph 3, Absatz 2, die Meisterprüfung abgelegt haben. Andere Personen sind als fachlich geeignet anzuerkennen, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges nachgewiesen wird.
  8. Absatz 8,Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
    2. Ziffer 2
      auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
    Nähere Bestimmungen sowie Verhältniszahlen zwischen fachlich einschlägig ausgebildeten Personen und Lehrlingen sind von der Ausführungsgesetzgebung festzulegen.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40134645