Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gem. § 51 Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gem. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 8, ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
a) erste Mahnung | 0,-- € |
b) jede weitere Mahnung | 1,50 € |
c) letzte Mahnung gem. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010c) letzte Mahnung gem. Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 | 5,00 € |
vom Netzbenutzer veranlasste Änderungen wie Anbringung, Umstellung oder Entfernung von Messeinrichtungen:
a) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 5 bis 12 erfüllena) die Funktionen im Sinne des Paragraph 9, Ziffer 5 bis 12 erfüllen | 20,00 € |
b) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 1 bis 4 erfüllenb) die Funktionen im Sinne des Paragraph 9, Ziffer eins bis 4 erfüllen | 150,00 € |
Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs vor Ort 25,00 €
Ablesung und Zwischenabrechnung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers
| | a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung | 10,00 € |
b) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort | 5,00 € | |
c) Zwischenabrechnung mit Ablesung vor Ort | 15,00 € | |
| | | | |
Tägliche Fernauslesung eines Lastprofilzählers und elektronische Datenübermittlung 7,00 €
Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers
a) vor Ort | 40,00 € |
b) durch eine kompetente Prüfstelle | 70,00 € |
(2)Absatz 2,Werden Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.Werden Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 6 auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
(3)Absatz 3,Entgelte gemäß Abs. 1 Z 6 sind nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zu verrechnen. Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 5 sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.Entgelte gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sind nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zu verrechnen. Die Entgelte gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind monatlich verrechenbar, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 6 sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Dokumentnummer
NOR40134676