Rechtstracker.at

§ 52d EU-JZG

Fassungen
01.01.2012 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 134/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52d heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 94/2021
§ 52d01.01.201228.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 134/2011
§ 52d01.07.200731.12.2011 BGBl. I Nr. 38/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 134/2011

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 94/2021

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Entscheidung

Paragraph 52 d,

  1. Absatz eins,Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Maßnahmen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates zu enthalten.
  2. Absatz 2,Wird die Vollstreckung einer auf einen Geldbetrag lautenden vermögensrechtlichen Anordnung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollsteckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist dieser Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem von der Entscheidung Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
  4. Absatz 4,Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach Paragraph 408, StPO vorzugehen.
  5. Absatz 5,Wird die Vollstreckung aus einem der Gründe des Paragraph 52 a, Absatz eins, verweigert, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten.

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134708