Rechtstracker.at

§ 41j EU-JZG

Fassungen
01.01.2012 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 134/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41j heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 65/2025
§ 41j01.01.201531.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 107/2014
§ 41j01.08.201331.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 175/2013
§ 41j01.01.201231.07.2013 BGBl. I Nr. 134/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 j

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 134/2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 175/2013

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Fälle des Europäischen Haftbefehls

Paragraph 41 j,

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der Paragraphen 39, 40, 41, Absatz eins, Ziffer eins, und 3, 41a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Ziffer 2, auch mit Ausnahme des Paragraph 41 e,, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang römisch sieben) nicht verweigert werden darf:

  1. Ziffer eins
    wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem römisch zwei. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen, oder
  2. Ziffer 2
    wenn die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger unter der Bedingung der Rücküberstellung zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bewilligt wurde (Paragraph 5, Absatz 5,).

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134729