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§ 59a GO-BR

Fassungen
20.01.2014 bis 13.05.2015 — BGBl. I Nr. 141/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59a heute14.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2015
§ 59a20.01.201413.05.2015 BGBl. I Nr. 141/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2011,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 a

Inkrafttretensdatum

20.01.2014BGBl. I Nr. 141/2011

Außerkrafttretensdatum

13.05.2015danach: BGBl. I Nr. 53/2015

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 59 a,

  1. Absatz eins,Fünf Bundesräte können kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.
  2. Absatz 2,Eine Anfrage gemäß Absatz eins, ist dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Bundesräten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Jeder Bundesrat kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.
  4. Absatz 4,Der Befragte hat innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß Paragraph 2, Absatz eins, 2, oder 3 EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.
  5. Absatz 5,Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß Paragraph 18, Absatz 4,

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40134810