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§ 77b BWG

Fassungen
31.12.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 145/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77b heute01.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 237/2022
§ 77b29.05.202131.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 77b01.01.201428.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 77b31.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 77b31.12.201030.12.2011 BGBl. I Nr. 72/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77 b

Inkrafttretensdatum

31.12.2011BGBl. I Nr. 145/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 184/2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen

Paragraph 77 b,

  1. Absatz eins,Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Paragraph 2, Ziffer 9 c,) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikel 129 und 130 Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 46, der Richtlinie 2006/48/EG schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 131, der Richtlinie 2006/48/EG und im Einklang mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß Paragraph 21 g und Paragraph 77 c,, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Artikel 42, 44, Absatz 2, 131 a und 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder des in Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 46, der Richtlinie 2006/48/EG unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.
  2. Absatz 2,Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Absatz 3, an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 69, Absatz 4,, und die Aufgaben gemäß Artikel 42 a, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      Die Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen zu erörternden Fragen und die beabsichtigten Tätigkeiten,
    3. Ziffer 3
      das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:
    1. Ziffer eins
      Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;
    2. Ziffer 2
      zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;
    3. Ziffer 3
      die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Ziffer eins und 2;
    4. Ziffer 4
      zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Artikel 44, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;
    5. Ziffer 5
      die EBA.
  4. Absatz 4,Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
    3. Ziffer 3
      Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Artikel 124, der Richtlinie 2006/48/EG;
    4. Ziffer 4
      Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Artikel 130, Absatz 2 und Artikel 132, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;
    5. Ziffer 5
      kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;
    6. Ziffer 6
      Anwendung des Artikel 129, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich Paragraph 77, Absatz 5,, zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Absatz 4, genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011

Schlagworte

Normalsituation

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40134907