Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
In- und Außerkrafttreten
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 Z 4 jedoch am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen Paragraph 121 und dessen Paragraph 122, Absatz 3, Ziffer 4, jedoch am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3)Absatz 3,Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft: Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen. Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen. Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, undvon Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Paragraph 52, Absatz 4, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, und für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß Paragraphen 95 und 96 BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
durchgeführt werden,
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Ziffer 4, zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Absatz 10, Ziffer 3,) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4)Absatz 4,§ 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 67, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 79, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (5)Absatz 5,§ 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 3 a,, Paragraph 82, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 121, Absatz 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Schlagworte
Inkrafttreten, Bestandsverrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134921