Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksanwaltschaftsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, mit dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter (§ 3 Abs. 3) in Kontakt zu stehen, ihm Informationen zu übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen.Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, mit dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter (Paragraph 3, Absatz 3,) in Kontakt zu stehen, ihm Informationen zu übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen.
(2)Absatz 2,Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter ist berechtigt, Orte einer Freiheitsentziehung im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zu besuchen und zu überprüfen und zu diesem Zwecke einzureisen. Die Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 3 gelten auch ihm gegenüber.Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter ist berechtigt, Orte einer Freiheitsentziehung im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zu besuchen und zu überprüfen und zu diesem Zwecke einzureisen. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, gelten auch ihm gegenüber.
(3)Absatz 3,Einwände gegen einen Besuch an einem bestimmten Ort der Freiheitsentziehung können nur erhoben werden, wenn dies aus Gründen der nationalen Verteidigung, der öffentlichen Sicherheit, wegen Naturkatastrophen oder schwerer Störungen der Ordnung an dem zu besuchenden Ort, die vorübergehend einen solchen Besuch hindern, unbedingt erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40135061