Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 429/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oderin Anhang römisch sechs (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder
nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind.nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 16 vom 20.01.2011 Seite 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind.
(2)Absatz 2,Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
kann das Kind im Mutterleib schädigen,
kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,
kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40135113