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§ 89 WKG

Fassungen
11.01.2012 bis 28.12.2018 — BGBl. I Nr. 3/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89 heute29.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 108/2018
§ 8911.01.201228.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 8922.06.200610.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 78/2006
§ 8901.01.200221.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 8901.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

11.01.2012BGBl. I Nr. 3/2012

Außerkrafttretensdatum

28.12.2018danach: BGBl. I Nr. 108/2018

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten möglichen Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung der Mängel gemäß Absatz eins, erster Satz erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ab dem in der Wahlkundmachung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 5, Litera b,) angeführten Zeitpunkt. Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt.
  3. Absatz 3,Zum Prüfverfahren zuzulassen sind nur Wahlvorschläge, die
    1. Ziffer eins
      rechtzeitig eingereicht wurden und
    2. Ziffer 2
      zumindest einen Bewerber und
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern aufweisen.
  4. Absatz 4,Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichte Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlausschreibung zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.
  6. Absatz 6,Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Nummerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich bei jenen Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, bei den letzten Urwahlen im Bereich aller Landeskammern erreicht hat. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen. Bei gleichzeitigem Einlangen entscheidet das Los.
  7. Absatz 7,Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muss spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag erfolgen, wobei der Tag der Verlautbarung in der Wahlkundmachung anzuführen ist. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40135130