Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ratingagenturenvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 68/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Zuständige und sektoral zuständige Behörde
§ 2.Paragraph 2,
Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen. Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch die Leitlinien nach Artikel 21, der EG-Verordnung zu berücksichtigen.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015
Dokumentnummer
NOR40135163