Rechtstracker.at

§ 129l VAG

Fassungen
29.12.2011 bis 12.06.2014 — BGBl. I Nr. 145/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 129l13.06.201431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 129l29.12.201112.06.2014 BGBl. I Nr. 145/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129 l

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. I Nr. 145/2011

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 129 l,

  1. Absatz eins,Vor der Genehmigung von internen oder partiellen internen Modellen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 335/1 vom 17.12.2009 (Solvabilität römisch zwei) hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen, als diese Modelle das Marktrisikomodul oder Teile des Marktrisikomoduls umfassen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob das Marktrisikomodul oder gegebenenfalls Teile des Marktrisikomoduls den anzuwendenden Vorgaben entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Absatz eins, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen des betroffenen Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat
    1. Ziffer eins
      eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, Nationalbankgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, (NBG), prüfen zu lassen,
    2. Ziffer 2
      die geprüfte Aufstellung der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,
    3. Ziffer 3
      die geschätzten direkten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, für das jeweils folgende Geschäftsjahr der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
    4. Ziffer 4
      den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40135198