Rechtstracker.at

§ 5 VBV 2011

Fassungen
29.12.2011 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 458/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 529.12.201128.12.2015 BGBl. II Nr. 458/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. II Nr. 458/2011

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

VBV 2011

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Wiederkehrende Prüfungen oder Untersuchungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen, allgemeine Anforderungen und Fristen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Druckgefäße und Tanks gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind den im ADR oder RID vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Für Gefäße aus Verbundwerkstoffen sind die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer für die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.6.2010 Seite 1, benannten Stelle festzulegen.
  3. Absatz 3,Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.3.
  4. Absatz 4,An Flaschen für Atemschutzgeräte und für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, sind alle 10 Jahre wiederkehrende Prüfungen gemäß Unterabschnitt 6.2.1.6.1 ADR oder RID von Prüfstellen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder von betriebseigenen Prüfdiensten gemäß Unterabschnitt 1.8.7.1.4 ADR oder RID durchzuführen.
  5. Absatz 5,An Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, sind zusätzlich zu den wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz 4, im jeweils vierten und siebenten Jahr des zehnjährigen Prüfintervalls Prüfungen gemäß Unterabschnitt 6.2.1.6.1 ADR oder RID, mit Ausnahme der in Litera d, dieses Unterabschnittes genannten Flüssigkeitsdruckprüfung, durchzuführen.
  6. Absatz 6,An Flaschen, die in tragbaren CO2-Löschgeräten Verwendung finden, sind alle 10 Jahre eine Druckprüfung und eine innere Untersuchung sowie jedes zweite Jahr eine periodische Kontrolle (Paragraph 7,) im Rahmen dieses zehnjährigen Prüfungsintervalls durchzuführen.
  7. Absatz 7,Bei Flaschenbündeln, Flaschen und Flaschen für tragbare CO2-Löschgeräte, darf mit der wiederkehrenden Prüfung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.

Schlagworte

Rettungsweste

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007635

Dokumentnummer

NOR40135314