Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Prüfstellen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die im ADR oder RID angeführten Prüfstellen oder der Beauftragte der zuständigen Behörde für die in § 1 Abs. 1 Z 1 angeführten Druckgefäße und Tanks sind unbeschadet des § 10 die gemäß ODGV 2011 benannten Stellen entsprechend ihrer Befugnis.Die im ADR oder RID angeführten Prüfstellen oder der Beauftragte der zuständigen Behörde für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Druckgefäße und Tanks sind unbeschadet des Paragraph 10, die gemäß ODGV 2011 benannten Stellen entsprechend ihrer Befugnis.
(2)Absatz 2,Als technische Dienste gemäß den UN/ECE-Regelungen Nr. 67 und Nr. 110 können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend für ortsbewegliche Druckgeräte benannte Stellen gegenüber dem Sekretariat der Vereinten Nationen notifiziert werden.
(3)Absatz 3,Wiederkehrende Untersuchungen an Behältern gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 dürfen, unbeschadet des § 10, von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.Wiederkehrende Untersuchungen an Behältern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 dürfen, unbeschadet des Paragraph 10,, von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40135318