Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Wärmeschutzeinrichtungen und Betrieb von Flaschenbündeln
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend der Z 4 der ÖNORM M 7396 zu erfolgen.Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend der Ziffer 4, der ÖNORM M 7396 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, und 2 ohne Wärmeschutzeinrichtungen sind während der Lagerung und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 50 °C zu schützen.Geräte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, und 2 ohne Wärmeschutzeinrichtungen sind während der Lagerung und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 50 °C zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40135321