Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Reparaturen und Änderungen von Kraftgastanks oder Silotransportbehältern
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Eine Reparatur ist gegeben, wenn ein Kraftgastank oder Silotransportbehälter, der den Sicherheitsbestimmungen dieser Verordnung nicht mehr entspricht, durch die Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Ausformen, Instandsetzungsschweißung, Ersatz oder Einfügung neuer Komponenten oder Vormaterialien, und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der dem zum Zeitpunkt der Einreichung zur Erst- bzw. Baumusterprüfung entspricht.
(2)Absatz 2,Wird durch Anwendung technologischer Verfahren und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien ein anderer Zustand erzielt, als der Zustand zum Zeitpunkt der Erst- bzw. Baumusterprüfung, so ist dies als Änderung zu betrachten.
(3)Absatz 3,Reparaturen gemäß Abs. 1, die Auswirkungen auf die Integrität der druckbeanspruchten Wandungen bewirken oder deren Durchführung die druckbeanspruchten Wandungen beeinträchtigt, sind von jenen Stellen durchzuführen, welche die Voraussetzungen zur Fertigung von Kraftgastanks entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung oder zur Fertigung von Silotransportbehältern entsprechend der Verordnung über Druckgeräte (Druckgeräteverordnung - DGVO), BGBl. II Nr. 426/1999 in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.Reparaturen gemäß Absatz eins,, die Auswirkungen auf die Integrität der druckbeanspruchten Wandungen bewirken oder deren Durchführung die druckbeanspruchten Wandungen beeinträchtigt, sind von jenen Stellen durchzuführen, welche die Voraussetzungen zur Fertigung von Kraftgastanks entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung oder zur Fertigung von Silotransportbehältern entsprechend der Verordnung über Druckgeräte (Druckgeräteverordnung - DGVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. (4)Absatz 4,Änderungen gemäß Abs. 2 sind von Stellen durchzuführen, die den Anforderungen gemäß Abs. 3 entsprechen.Änderungen gemäß Absatz 2, sind von Stellen durchzuführen, die den Anforderungen gemäß Absatz 3, entsprechen.
(5)Absatz 5,Die Prüfungen von Reparaturen, die einen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen, wie in Abs. 3 festgelegt, ausüben, sind von für die Richtlinie 97/23/EG notifizierten Stellen, deren Akkreditierung den Entwurf und die Fertigung von Behältern einschließt, durchzuführen.Die Prüfungen von Reparaturen, die einen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen, wie in Absatz 3, festgelegt, ausüben, sind von für die Richtlinie 97/23/EG notifizierten Stellen, deren Akkreditierung den Entwurf und die Fertigung von Behältern einschließt, durchzuführen.
(6)Absatz 6,Reparaturen gemäß Abs. 1, die keinen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen, wie in Abs. 3 festgelegt, bewirken, dürfen auch von anderen als in Abs. 3 angeführten Stellen durchgeführt und anderen als in Abs. 5 angeführten Stellen geprüft werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Reparaturen gemäß Absatz eins,, die keinen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen, wie in Absatz 3, festgelegt, bewirken, dürfen auch von anderen als in Absatz 3, angeführten Stellen durchgeführt und anderen als in Absatz 5, angeführten Stellen geprüft werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Reparaturen sind von geschultem Personal nach geeigneten Verfahren durchzuführen und zu überprüfen.
Die Stelle hat für die Durchführung und Prüfung der Reparaturen geeignete qualitätssichernde Maßnahmen zu unterhalten.
Die gemäß Z 1 anzuwendenden Verfahren und die gemäß Z 2 unterhaltenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörden bereitzuhalten.Die gemäß Ziffer eins, anzuwendenden Verfahren und die gemäß Ziffer 2, unterhaltenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörden bereitzuhalten.
(7)Absatz 7,Für den Austausch von Ausrüstungsteilen ohne Anwendung von Fügeverfahren sowie für die Reparatur von zu der Ausrüstung gehörenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen des Abs. 6.Für den Austausch von Ausrüstungsteilen ohne Anwendung von Fügeverfahren sowie für die Reparatur von zu der Ausrüstung gehörenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen des Absatz 6,
(8)Absatz 8,Für die Durchführung der Reparaturen und Änderungen gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Richtlinie 97/23/EG der UN/ECE-Regelung Nr. 67 oder Nr. 110.
(9)Absatz 9,Änderungen an Kraftgastanks oder Silotransportbehältern wodurch deren Bauart geändert wird, machen eine Neuaufnahme des jeweils zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40135322