Rechtstracker.at

§ 14 VBV 2011

Fassungen
29.12.2011 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 458/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 1429.12.201128.12.2015 BGBl. II Nr. 458/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. II Nr. 458/2011

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

VBV 2011

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Druckgefäße und Tanks gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nach Maßgabe der Abschnitte 1.6.2 bis 1.6.4 des ADR oder RID betrieben werden und müssen den im ADR oder RID vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen unterzogen werden.
  2. Absatz 2,Die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit, sofern sie den Anforderungen des Unterabschnittes 6.2.1.1.9 des ADR oder RID entsprechen.
  3. Absatz 3,Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.
  4. Absatz 4,Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung ihre Gültigkeit.
  5. Absatz 5,Die Übereinstimmung der in den Absatz eins bis 4 angeführten Zulassungen, Qualifikationen, Prüfungen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt werden, sofern festgestellt wird, dass die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls können hierzu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.
  6. Absatz 6,Für vor dem 1. Jänner 2015 hergestellte Stahlflaschen für die Flüssiggase Propan und Butan und deren Gemische darf die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen unter nachstehenden Voraussetzungen von einer Xa-Stelle (Prüfstelle des Typs A) gemäß des ADR oder RID auf 15 Jahre erstreckt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Gasflaschen sind nach ÖNORM EN 1442, einer gleichwertigen Norm oder gleichwertigen Rechtsvorschrift ausgelegt, hergestellt und geprüft worden und die Befüllung hat nach den technischen und organisatorischen Bedingungen der ÖNORMEN EN 1439 und EN 1440 zu erfolgen, wobei die eingesetzten Füllstellen gemäß dieser Verordnung oder gleichwertigen Regeln zugelassen, betrieben und überwacht werden.
    2. Ziffer 2
      Hinsichtlich der Gleichwertigkeit von in Betrieb befindlicher Gasflaschen mit den zum Zeitpunkt der Beantragung der Fristerstreckung anwendbaren Vorschriften des ADR oder RID, gilt für in Österreich rechtmäßig in Verkehr gebrachte Gasflaschen Folgendes:
      1. Litera a
        Für Flaschen bis einschließlich Baujahr 1949 ist die in diesem Absatz angeführte Erleichterung nicht anwendbar;
      2. Litera b
        Für Flaschen ab Baujahr 1950 bis 26. September 1986 ist vor einer möglichen Fristerstreckung von einer einschlägig akkreditierten Stelle eine Analyse einzuholen. Diese Analyse auf Basis der zutreffenden technischen Vorschriftenlage hat eine Bewertung der Gasflaschen oder Gasflaschentypen hinsichtlich der möglichen Inanspruchnahme der Fristerstreckung zu enthalten. Hierbei sind eine zusätzliche Kennzeichnung und gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen vorzusehen;
      3. Litera c
        Für Flaschen, die nach dem 26. September 1986 rechtmäßig in Österreich in Verkehr gebracht wurden, kann die Fristerstreckung grundsätzlich in Anspruch genommen werden;
      4. Litera d
        Die in Litera b und c genannten Fristerstreckungen sind von den Ergebnissen der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen abhängig zu machen.

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007635

Dokumentnummer

NOR40135323