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Anl. 1/2 VBV 2011

Fassungen
29.12.2011 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 458/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/2 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
Anl. 1/229.12.201128.12.2015 BGBl. II Nr. 458/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. II Nr. 458/2011

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

VBV 2011

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Anlage A.2

Behälter für kohlensäurehaltige Getränke

  1. Ziffer eins
    An Behältern für den Transport und den Vertrieb von kohlensäurehaltigen Getränken ist eine Gasbeaufschlagung mit dem Sättigungsdruck des kohlensäurehaltigen Getränkes während der Beförderung zulässig. Diese Behälter sind periodischen Kontrollen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zu unterziehen.
  2. Ziffer 2
    Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Druckinhaltsprodukt aus festgesetztem höchsten Betriebsdruck in bar und Rauminhalt in Litern bis zu 500 und einem höchstzulässigen Betriebsdruck von bis zu 7 bar müssen sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, welche die Ziele des Kesselgesetzes umsetzen.
  3. 2 Punkt eins
    Keg und Schankcontainer sind insbesondere ausreichend gegen äußere Beschädigung auszulegen oder zu schützen und derart zu kennzeichnen, dass der Hersteller identifizierbar ist. Die Erfüllung der Anforderungen ist vom Hersteller mittels geeigneter Prüfungen nachzuweisen und durch Ausstellen einer Konformitätserklärung zu dokumentieren. Der Hersteller hat technische Unterlagen, die eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den sicherheitstechnischen Anforderungen ermöglichen, zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereit zu halten.
  4. 2 Punkt 2
    Die Befüllung der ortsbeweglichen Druckgeräte ist derart vorzunehmen, dass für die Ausdehnung der Flüssigkeit ein ausreichender Mindestfreiraum erhalten bleibt. Wiederbefüllbare ortsbewegliche Druckgeräte sind im Rahmen der Befüllung hinsichtlich sicherheitsrelevanter Mängel zu überprüfen.
  5. Ziffer 3
    Flaschen aus Glas
  6. 3 Punkt eins
    Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt und verschlossen werden und zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen), müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Litera a
      Jede Flasche ist mit einem Erzeugerkennzeichen zu versehen und vom Erzeuger einer Druckprüfung mit 30 bar Überdruck zu unterziehen. In den Lieferpapieren hat der Erzeuger die Durchführung der Druckprüfung zu bestätigen.
    2. Litera b
      Der Fülldruck beim Verschließen der Flaschen darf 10 bar nicht überschreiten.
    3. Litera c
      Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, dass unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
      Der Freiraum bestimmt sich nach folgender Formel:

                            

Hierbei bedeuten:

F

………….. Freiraum (%)

römisch eins

………….. mittleres Randvolumen der Flasche bei 20 °C (ml)

römisch fünf

………….. Nenninhalt bei 20 °C (ml)

  1. Litera d
    Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden.
  1. 3 Punkt 2
    Flaschen aus Glas für die einmalige oder mehrmalige Verwendung, die mit Flüssigkeiten gefüllt sind, welche bei 20 °C einen Schütteldruck entwickeln können, der gleich oder größer als 2 bar ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Litera a
      Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, dass unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 2,5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
    2. Litera b
      Es dürfen nur solche Flaschen verwendet werden, die für den Verwendungszweck geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer Flaschen, bei solchen für mehrfache Verwendung nach standardisierter Abnützungsbehandlung, muss mindestens dem doppelten Schütteldruck der gefüllten Flaschen bei 20 °C, vermehrt um 1 bar entsprechen.
    3. Litera c
      Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden.

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007635

Dokumentnummer

NOR40135329