Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Verzeichnisse
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Es sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, zu entsprechen.Es sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, zu entsprechen. (2)Absatz 2,Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind bei Untergang der Sprengberechtigung unverzüglich der Behörde zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40135418