Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verlautbarungen
§ 16.Paragraph 16,
Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Dokumentnummer
NOR40135541