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§ 79 ZÄG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 38/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 7918.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 7901.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 7901.01.201331.12.2013 BGBl. I Nr. 38/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 38/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist durch die nach dem Hauptwohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 76, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist das österreichische Zeugnis (Paragraph 77,) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (Paragraph 78,) einzuziehen.
  3. Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch eine Person, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf deren Antrag die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen (Absatz 2,) wiederauszufolgen.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des/der Betroffenen gelegen ist.
  5. Absatz 5,Dem Bundesministerium für Gesundheit sind Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sowie Berufungsbescheide gemäß Absatz 4,, dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin des/der Betroffenen sind Bescheide gemäß Absatz eins und Berufungsbescheide gemäß Absatz 4, nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40135621